Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

Zeitraum

01.01.2021 – 31.12.2022

ab
01.01.2023

 

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7%

19%

Speisen Außerhausgeschäft (Imbiss/Lieferung/Abholung)

7%

7%

Getränke (Grundsatz)

19%

19%

Ritter Weiß Partnerschaft mbB

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