Mit Anteilskäufen („Share Deals“) konnten Immobilieninvestoren, aber auch Familienunternehmen mit Grundbesitz oder private Immobilienbesitzer bislang die Grunderwerbsteuer sparen. Share Deals sind in allen Rechtsformen mit Liegenschaften im Privat- und Betriebsvermögen anzutreffen. Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das diese Praxis nicht verbietet, aber erschwert. Am 1. Juli 2021 trat es
in Kraft.
Die Praxis habe laut Bundesfinanzministerium gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Es sei nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen
nicht möglich sind. Ziel des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ist deshalb die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen mittels Share Deals in der Grunderwerbsteuer.
Wesentliches Element der Reform ist, dass die steuerauslösende Grenze von 95 auf 90 % gesenkt wurde.
Weitere Neuerungen sind:
neuer Ergänzungstatbestand.
Haltefristen sind von fünf auf zehn Jahre verlängert: Die Steuer fällt also künftig an, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile an
einer Immobilien-Gesellschaft den Eigentümer wechseln.
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
Verlängerung der Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre.
Verlängerung der Sperrfristen bei immobilienhaltenden Personengesellschaften.
Hinweis
Die Rechtsmaterie ist komplex. Neben den Grundtatbeständen
sind Ergänzungen, Ausnahmen und
Rückausnahmen zu beachten. Die Grunderwerbsteuer
ist dadurch sehr anfällig für unzutreffende Ergebnisse
mit einhergehenden streitigen Steuerfestsetzungen.